Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag,
 
Ergebnisabführungsvertrag, Unternehmensvertrag, durch den eine AG oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sich verpflichtet, ihren Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Als Gewinnabführungsvertrag gilt auch die Verpflichtung, das Unternehmen für Rechnung eines anderen zu führen (§ 291 Aktiengesetz). Durch einen Gewinnabführungsvertrag entsteht ein Konzern. Für außen stehende Aktionäre sind angemessene Ausgleichszahlungen festzulegen, ausscheidende Aktionäre erhalten eine Abfindung (§§ 304, 305 Aktiengesetz). Aus körperschaftsteuerlichen Gründen (Organschaft) wird ein Gewinnabführungsvertrag oft zusammen mit einem Beherrschungsvertrag zwischen einem abhängigen und einem beherrschenden Unternehmen geschlossen. Die Muttergesellschaft ist gemäß § 302 Absatz 1 Aktiengesetz verpflichtet, eventuell bei der Tochtergesellschaft auftretende Jahresfehlbeträge auszugleichen (Verlustübernahme).

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Ge|wịnn|ab|füh|rungs|ver|trag, der (Wirtsch.): Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft od. eine Kommanditgesellschaft auf Aktien als abhängiges Unternehmen verpflichtet, ihren ganzen ↑Gewinn (1) an das herrschende Unternehmen abzuführen.

Universal-Lexikon. 2012.

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